SATZUNG

Beschluss Mitgliederversammlung 11. März 2013

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.

Der Name des Vereins lautet: Overstolzengesellschaft, Förderer des Museums für Angewandte Kunst, Köln, gegr. 1888 e.V.

2.

Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

3.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

1.

Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung des Museums für Angewandte Kunst, Köln, in jeder Form. Dazu gehört vor allem, die Sammlungen des Museums durch Erwerbungen zu ergänzen, die wissenschaftliche Bearbeitung der Sammlungen zu unterstützen, das Interesse an ihrer Entwicklung in der Öffentlichkeit wach zu halten und in breite Kreise der Bevölkerung zu tragen.

2.

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und wissenschaftlichen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die Mittel des Vereins, gleichgültig, ob aus Beiträgen, Spenden, Überschüssen oder Zuschüssen oder sonstigen Einnahmen stammend, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.

Als Mittel zur Verwirklichung des Vereinszweckes sind im Einzelnen unter anderem vorgesehen:

a) der Ankauf von Werken der angewandten Kunst aus alter und neuer Zeit, durch Zurverfügungstellung von Leihgaben.
b) die Veröffentlichung von wissenschaftlichen Arbeiten und Katalogen, die Gegenstände des Museums betreffen oder im Zusammenhang mit ihm stehen, und der Museumspräsentation sowie der Darstellung des Museums in der Öffentlichkeit;
c) die Veranstaltung und Ausrichtung von sowie die Beteiligung an Ausstellungen;
d) die Veranstaltung von wissenschaftlichen Vorträgen, Kursen und Exkursionen für die Mitglieder des Vereins und die Öffentlichkeit sowie der Besuch von anderen Museen verwandter Art und Werk- bzw. Produktionsstätten der angewandten Kunst;
e) die Förderung der kunsthistorischen Forschung, betreffend Werke der angewandten Kunst aus alter und neuer Zeit, am Museum für Angewandte Kunst sowie an Hochschulen;
f) die Förderung von Baumaßnahmen in Bezug auf das Museumsgebäude;
g) die – auch partielle – Dotierung des Kölner Designpreises;
h) die projektbezogene Förderung von Mitarbeitern für das Museum.

4.

Ausschüttungen jeglicher Art oder sonstige Zuwendungen an die Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.

Vom Verein angekaufte Kunstgegenstände und Bücher gehen grundsätzlich als Dauerleihgabe an das Museum für Angewandte Kunst unter der Maßgabe, sie als Eigentum – gegebenenfalls als Miteigentum – des Vereins kenntlich zu machen.

§ 3

Mitgliedschaft

1.

Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.

2.

Ehrenmitglieder sind Personen, die sich dem Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft kann aufgrund eines Vorschlages des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen werden.

3.

Zur Aufnahme als ordentliches Mitglied ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorsitzende gemeinsam mit einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Sollten die Betreffenden nicht zu einer einstimmigen Aufnahmeentscheidung kommen, entscheidet der Vorstand in seiner nächsten Sitzung.

4.

Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Tod – bei juristischen Personen durch deren Auflösung
b) Austrittserklärung
c) Ausschluss.

Die Austrittserklärung ist spätestens 6 Monate vor Ablauf eines Geschäftsjahres an den Vorstand zu richten.

Die Pflicht zur Entrichtung ausstehender Beiträge und sonstiger satzungsmäßiger Zahlungsverpflichtungen wird durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht berührt.

Der Ausschluss kann auch nach Ablauf des Geschäftsjahres bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger Mahnung erfolgen.

5.

Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Erstattung der Beiträge.

§ 4

Beiträge

1.

Mitglieder und Kuratoren sind verpflichtet, jährliche Beiträge zu entrichten. Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres fällig.

2.

Die Aushändigung des Mitgliedsausweises erfolgt nach Zahlung des Jahresbeitrages.

3.

Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen befreit.

4.

Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch einen Vorstandsbeschluss, der mit 75% der Stimmen aller Vorstandsmitglieder zu fassen ist, festgelegt.

§ 5

Organe des Vereins


Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der geschäftsführende Vorstand.

§ 6

Mitgliederversammlung

1.

Beschlusszuständigkeit

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:

a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) Satzungsänderungen,
d) die Wahl des Rechnungsprüfers,
e) die Auflösung des Vereins.

Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Angelegenheiten der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegen.

2.

Einberufung, Anträge

a) Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal, möglichst im ersten Halbjahr eines Geschäftsjahres statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung beim Vorstand beantragt.
b) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands an alle Mitglieder. In der Einladung ist die Tagesordnung, Tagungsort und Tagungszeit bekannt zu geben. Die Einladung hat mindestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu erfolgen.
c) Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen von dem antragstellenden Mitglied schriftlich spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand eingereicht werden.

3.

Stimmrecht, Vertretung

a) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
b) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann sich durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, wobei der Bevollmächtigte jeweils nur bis zu drei Mitglieder vertreten darf. Vertretene Mitglieder gelten als erschienene Mitglieder.

4.

Leitung

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert, übernimmt sein Stellvertreter die Leitung, ansonsten ein anderes anwesendes Vorstandsmitglied.

5.

Beschlussfähigkeit

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6.

Beschlussfassung

Der Vorsitzende bestimmt die Abstimmungsart.

a) Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handaufheben. Falls die Mehrheit der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss eine geheime schriftliche Abstimmung erfolgen.
b) Die Beschlussfassung erfolgt – sofern Satzung und Gesetz nichts anderes bestimmen – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.

Beschlüsse auf Änderung der Satzung – also auch des § 2 (Zweck) – bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

7.

Protokollierung

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

  • Ort und Zeit der Mitgliederversammlung,
  • die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
  • die Zahl der erschienenen Mitglieder,
  • die Tagesordnung,
  • die einzelnen Abstimmungsergebnisse unter Angabe der Stimmverhältnisse und den genauen Wortlaut der zur Abstimmung gestellten Anträge.

§ 7

Vorstand

1.

Zusammensetzung

Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern. Der/die jeweilige Leiter(in) des Museums für Angewandte Kunst ist geborenes Mitglied des Vorstandes. Je ein Mitglied des Vorstands wird vom Vorstand aus den Mitgliedern des Kuratoriums und des „Arbeitskreises“ berufen. Der Vorstand kann jederzeit Gäste zu den Vorstandssitzungen einladen.

2.

Geschäftsführender Vorstand, Vertretung

Der/die Leiter(in) des Museums für Angewandte Kunst, der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister(in) und der/die Schriftführer(in) bilden den geschäftsführenden Vorstand. Dieser ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3.

Geschäftsführung

a) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich; er erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung. Die laufenden Geschäfte des Vereins werden vom geschäftsführenden Vorstand erledigt.
b) Beschlüsse werden in vom Vorsitzenden formlos einzuberufenden Sitzungen gefasst. Im Falle von Abwesenheit oder dauernder Verhinderung des Vorsitzenden kann der stellvertretende Vorsitzende Sitzungen einberufen. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse können auch formlos im Umlaufverfahren gefasst werden, es sei denn, ein Mitglied widerspricht dem.
c) Der Vorstand kann aus dem Kreise der Mitglieder zur Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse berufen und bestimmte Aufgaben auf einzelne Mitglieder delegieren. Die Mitgliedschaft in den Ausschüssen und die Delegation enden spätestens mit der Amtszeit des Vorstandes, der sie berufen hat. Das gleiche gilt für die in den Vorstand berufenen Mitglieder des Kuratoriums und des Arbeitskreises.

4.

Wahl

a) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
b) Die Mitglieder des Vorstandes werden in einer Gesamtwahl gewählt. Gewählt sind die bis zu sechs Kandidaten, die jeweils die meisten Stimmen – relative Mehrheit – erhalten.
c) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu ernennen, das für die Restlaufzeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
d) Wiederwahl istzulässig.
e) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende(n), den/die stellvertretende Vorsitzende(n), den/die Schatzmeister(in) und den/die Schriftführer(in).

§ 8

Rechnungsprüfer

1.

Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch mindestens ein Vereinsmitglied, das von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Es hat die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung vorzulegen.

2.

Die Wahl des Rechnungsprüfers erfolgt für die Dauer eines Jahres.

§ 9

Kuratorium


Der Verein hat ein Kuratorium, dessen Mitglieder sich in besonderem Maße für die Förderung des Museums für Angewandte Kunst engagieren.

§ 10

Auflösung des Vereins

1.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der zwei Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist eine Mitgliederversammlung, in der die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins auf der Tagesordnung steht, zu diesem Punkt nicht beschlussfähig, so hat der Vorstand alsbald unter Wahrung der im § 6 festgelegten Frist eine zweite Mitgliederversammlung mit der alleinigen Tagesordnung „Auflösung des Vereins“ einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich schriftlich hinzuweisen.

Die Auflösung des Vereins kann in jedem Fall nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

2.

Die Mitglieder haben bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Reinvermögen fällt an das Museum für Angewandte Kunst der Stadt Köln mit der Auflage, dieses Vermögen lediglich für den Ankauf von Kunstwerken zu verwenden, es sei denn, dass die Auflösungsversammlung beschließt, es einer anderen gemeinnützigen oder wissenschaftlichen Institution zur Erfüllung kultureller Aufgaben zur Verfügung zu stellen.

3.

Die vom Verein erworbenen und als Dauerleihgabe dem Museum für Angewandte Kunst zur Verfügung gestellten Gegenstände gehen mit dem Beschluss über die Auflösung des Vereins in das Eigentum einer gemeinnützigen Stiftung mit dem Zweck, welcher dem des Vereins entspricht, oder falls dies nicht gelingt, in das Eigentum der Stadt Köln über unter der Bedingung, dass sie sich schriftlich verpflichtet, diese Gegenstände dem Museum für Angewandte Kunst zum Zwecke der Ausstellung zu belassen, sie nicht zu verkaufen, zu vertauschen oder als Dekorationsstücke in Amtsräumen zu verwenden. Sollte die Stadt Köln nicht bereit sein, diese Verpflichtung einzugehen, so sind die Dauerleihgaben einer anderen gemeinnützigen oder wissenschaftlichen Institution zur Erfüllung kultureller Aufgaben unter den gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen.

§ 11

Schlussbestimmungen

1

Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei der Auflösung des Vereins sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke des Vereins und die Verwendung seines Vermögens betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

2.

Soweit Änderungen des Wortlauts oder Berichtigungen der Satzung aus gesetzlichen oder steuerrechtlichen Gründen notwendig sind, aber keine materielle Änderung bedeuten, wird der Vorstand hierzu ermächtigt.

Der Verein ist am 19. Januar 1964 unter Nummer 4711 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen worden.