SATZUNG
Beschluss Mitgliederversammlung 11. März 2013
§ 1 |
Name, Sitz und Geschäftsjahr |
1.
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Der
Name des Vereins lautet: Overstolzengesellschaft, Förderer des
Museums für Angewandte Kunst, Köln, gegr. 1888 e.V.
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2.
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Der
Verein hat seinen Sitz in Köln.
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3.
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Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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§ 2
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Zweck des Vereins
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1.
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Zweck
des Vereins ist die Unterstützung und Förderung des Museums für
Angewandte Kunst, Köln, in jeder Form. Dazu gehört vor allem, die
Sammlungen des Museums durch Erwerbungen zu ergänzen, die
wissenschaftliche Bearbeitung der Sammlungen zu unterstützen, das
Interesse an ihrer Entwicklung in der Öffentlichkeit wach zu halten
und in breite Kreise der Bevölkerung zu tragen.
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2.
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Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und wissenschaftlichen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die
Mittel des Vereins, gleichgültig, ob aus Beiträgen, Spenden,
Überschüssen oder Zuschüssen oder sonstigen Einnahmen stammend,
dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein
ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
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3.
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Als Mittel zur Verwirklichung des Vereinszweckes sind im Einzelnen unter anderem vorgesehen:
a) der
Ankauf von Werken der angewandten Kunst aus alter und neuer Zeit,
durch Zurverfügungstellung von Leihgaben.
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4.
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Ausschüttungen
jeglicher Art oder sonstige Zuwendungen an die Mitglieder des Vereins
sind ausgeschlossen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
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5.
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Vom
Verein angekaufte Kunstgegenstände und Bücher gehen grundsätzlich
als Dauerleihgabe an das Museum für Angewandte Kunst unter der
Maßgabe, sie als Eigentum – gegebenenfalls als Miteigentum – des
Vereins kenntlich zu machen.
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§
3
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Mitgliedschaft |
1.
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Ordentliche
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen
sein.
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2.
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Ehrenmitglieder
sind Personen, die sich dem Verein besonders verdient gemacht haben.
Die Ehrenmitgliedschaft kann aufgrund eines Vorschlages des
Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen
werden.
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3.
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Zur
Aufnahme als ordentliches Mitglied ist ein schriftlicher Antrag
erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorsitzende
gemeinsam mit einem Mitglied des geschäftsführenden
Vorstandes.
Sollten die Betreffenden nicht zu einer einstimmigen
Aufnahmeentscheidung kommen, entscheidet der Vorstand in seiner
nächsten Sitzung.
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4.
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Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod
– bei juristischen Personen durch deren Auflösung
Die Austrittserklärung ist spätestens 6 Monate vor Ablauf eines Geschäftsjahres an den Vorstand zu richten. Die Pflicht zur Entrichtung ausstehender Beiträge und sonstiger satzungsmäßiger Zahlungsverpflichtungen wird durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht berührt.
Der
Ausschluss kann auch nach Ablauf des Geschäftsjahres bei
Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger Mahnung erfolgen.
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5.
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Das
ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Anspruch
auf das Vereinsvermögen oder Erstattung der Beiträge.
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§
4
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Beiträge |
1.
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Mitglieder
und Kuratoren sind verpflichtet, jährliche Beiträge zu entrichten.
Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres
fällig.
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2.
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Die
Aushändigung des Mitgliedsausweises erfolgt nach Zahlung des
Jahresbeitrages.
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3.
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Ehrenmitglieder
sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen befreit.
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4.
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Die
Höhe des Jahresbeitrages wird durch einen Vorstandsbeschluss, der
mit 75% der Stimmen aller Vorstandsmitglieder zu fassen ist,
festgelegt.
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§
5
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Organe
des Vereins
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Organe
des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der geschäftsführende
Vorstand.
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§
6
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Mitgliederversammlung |
1.
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Beschlusszuständigkeit Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
a) die
Wahl des Vorstandes,
Darüber
hinaus kann der Vorstand weitere Angelegenheiten der
Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegen.
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2.
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Einberufung, Anträge
a) Die
Mitgliederversammlung findet jährlich einmal, möglichst im ersten
Halbjahr eines Geschäftsjahres statt. Der Vorstand ist zur
Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der ordentlichen
Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe einer
Tagesordnung beim Vorstand beantragt.
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3.
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Stimmrecht, Vertretung
a) In
der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
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4.
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Leitung
Die
Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden geleitet. Ist dieser
verhindert, übernimmt sein Stellvertreter die Leitung, ansonsten ein
anderes anwesendes Vorstandsmitglied.
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5.
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Beschlussfähigkeit
Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von
der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
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6.
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Beschlussfassung Der Vorsitzende bestimmt die Abstimmungsart.
a) Die
Abstimmung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handaufheben.
Falls die Mehrheit der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss
eine geheime schriftliche Abstimmung erfolgen.
Beschlüsse
auf Änderung der Satzung – also auch des § 2 (Zweck) – bedürfen
einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
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7.
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Protokollierung Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
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§
7
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Vorstand |
1.
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Zusammensetzung
Der
Vorstand des Vereins besteht aus mindestens fünf und höchstens neun
Mitgliedern. Der/die jeweilige Leiter(in) des Museums für Angewandte
Kunst ist geborenes Mitglied des Vorstandes. Je ein Mitglied des
Vorstands wird vom Vorstand aus den Mitgliedern des Kuratoriums und
des „Arbeitskreises“ berufen. Der Vorstand kann jederzeit Gäste
zu den Vorstandssitzungen einladen.
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2.
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Geschäftsführender Vorstand, Vertretung
Der/die
Leiter(in) des Museums für Angewandte Kunst, der/die Vorsitzende,
der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister(in) und
der/die Schriftführer(in) bilden den geschäftsführenden Vorstand.
Dieser ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
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3.
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Geschäftsführung
a) Der
Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich; er erhält
für seine Tätigkeit keine Vergütung. Die laufenden Geschäfte des
Vereins werden vom geschäftsführenden Vorstand erledigt.
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4.
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Wahl
a) Der
Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier
Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer
Vorstand gewählt worden ist.
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§
8
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Rechnungsprüfer |
1.
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Die
Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch mindestens ein
Vereinsmitglied, das von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Es
hat die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und das Ergebnis der
Prüfung der Mitgliederversammlung vorzulegen.
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2.
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Die
Wahl des Rechnungsprüfers erfolgt für die Dauer eines Jahres.
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§
9
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Kuratorium |
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Der
Verein hat ein Kuratorium, dessen Mitglieder sich in besonderem Maße
für die Förderung des Museums für Angewandte Kunst engagieren.
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§
10
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Auflösung
des Vereins
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1.
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der zwei Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist eine Mitgliederversammlung, in der die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins auf der Tagesordnung steht, zu diesem Punkt nicht beschlussfähig, so hat der Vorstand alsbald unter Wahrung der im § 6 festgelegten Frist eine zweite Mitgliederversammlung mit der alleinigen Tagesordnung „Auflösung des Vereins“ einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich schriftlich hinzuweisen.
Die
Auflösung des Vereins kann in jedem Fall nur mit einer Mehrheit von
drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
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2.
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Die
Mitglieder haben bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen
Anspruch auf das Vereinsvermögen. Das nach Tilgung aller
Verbindlichkeiten verbleibende Reinvermögen fällt an das Museum für
Angewandte Kunst der Stadt Köln mit der Auflage, dieses Vermögen
lediglich für den Ankauf von Kunstwerken zu verwenden, es sei denn,
dass die Auflösungsversammlung beschließt, es einer anderen
gemeinnützigen oder wissenschaftlichen Institution zur Erfüllung
kultureller Aufgaben zur Verfügung zu stellen.
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3.
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Die
vom Verein erworbenen und als Dauerleihgabe dem Museum für
Angewandte Kunst zur Verfügung gestellten Gegenstände gehen mit dem
Beschluss über die Auflösung des Vereins in das Eigentum einer
gemeinnützigen Stiftung mit dem Zweck, welcher dem des Vereins
entspricht, oder falls dies nicht gelingt, in das Eigentum der Stadt
Köln über unter der Bedingung, dass sie sich schriftlich
verpflichtet, diese Gegenstände dem Museum für Angewandte Kunst zum
Zwecke der Ausstellung zu belassen, sie nicht zu verkaufen, zu
vertauschen oder als Dekorationsstücke in Amtsräumen zu verwenden.
Sollte die Stadt Köln nicht bereit sein, diese Verpflichtung
einzugehen, so sind die Dauerleihgaben einer anderen gemeinnützigen
oder wissenschaftlichen Institution zur Erfüllung kultureller
Aufgaben unter den gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen.
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§
11
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Schlussbestimmungen |
1 |
Beschlüsse
über die Verwendung des Vermögens bei der Auflösung des Vereins
sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke des
Vereins und die Verwendung seines Vermögens betreffen, sind vor dem
Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
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2.
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Soweit
Änderungen des Wortlauts oder Berichtigungen der Satzung aus
gesetzlichen oder steuerrechtlichen Gründen notwendig sind, aber
keine materielle Änderung bedeuten, wird der Vorstand hierzu
ermächtigt.
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Der Verein ist am 19. Januar 1964 unter Nummer 4711 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen worden.